Erhöhung MWST-Satz per 1.1.2024
Steuerpflichtige müssen schon jetzt prüfen ob bestimmte Leistungen bereits mit den neuen Steuersätzen abzurechnen sind. Für Steuerpflichtige, welche periodenübergreifende Leistungen erbringen, ist dieser Änderung besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Die Annahme des Bundesbeschlusses über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer führt zu folgenden Anpassungen der MWST-Sätze per 1.1.2024. Der Normalsatz wird auf 8,1 Prozent angehoben, der Sondersatz für Beherbergungen steigt auf 3,8 Prozent und für den reduzierten Satz werden neu 2,6 Prozent gelten. Die Saldosteuer- und Pauschalsteuersätze erfahren auf den 1.1.2024 ebenfalls Anpassungen, welche auf der Homepage der Eidg. Steuerverwaltung unter "Saldo- Pauschalsteuersätze" eingesehen werden können. Der 1. Januar 2024 scheint noch in weiter Ferne. Für Steuerpflichtige, welche periodenübergreifende Leistungen erbringen, müssen sich unter Umständen schon jetzt die Frage stellen, inwieweit sie die neuen Steuersätze anwenden müssen. Der Leistungszeitpunkt kommt im Rahmen der Steuersatzerhöhung eine zentrale Bedeutung zu. Grundsätzlich sind vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen mit den aktuellen Steuersätzen abzurechnen, während Leistungen, die nach dem 31.12.2023 erbracht werden, den neuen Steuersätzen unterliegen. Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen die R. Müller Treuhand GmbH gerne zur Verfügung.